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Teilnahme   Prüfung   Erteilung
Auflagen   Zuwiderhandungen   Probezeit
Begleitpersonen   Begleiter-Auflagen   Gebühren
Alkohol        


Ordnungsrechtliche Konsequenzen von Zuwiderhandlungen


Fahren ohne Prüfungsbescheinigung

Gemäß § 48a Abs. 3 Satz 2 FeV müsst Ihr immer Eure Prüfungsbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den zur Über¬wachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen aushändigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar und wird gemäß § 24 StVG in Verbindung mit § 75 Nr. 13 FeV in Verbindung mit Nr. 168 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von derzeit 10 Euro geahndet.



Fahren ohne Begleitperson bzw. Auflagenverstoß bzgl. der Begleitperson

Handelt der Teilnehmer am Modellversuch einer der in der Prüfungsbescheinigung dokumentierten Auflagen zuwider, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, die gemäß § 24 StVG in Verbindung mit § 75 Nr. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 169 BKatV mit einem Regelverwarnungsgeld in Höhe von derzeit 25 Euro sanktioniert ist. Die im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Dies ist für den Fahranfänger z. B. zu bejahen, wenn sein eingetragener Begleiter im Rahmen einer Kontrolle seinen Führerschein nicht aushändigt.

Führt ein Teilnehmer am Modellversuch jedoch seinen Pkw mit einer beliebigen, in der Prüfungsbescheinigung nicht eingetragenen Begleitperson oder gar völlig ohne, oder ist die eingetragene Begleitperson z. B. für Jedermann offensichtlich stark alkoholisiert, so liegt hier nicht mehr fahrlässiges, sondern regelmäßig vorsätzliches Handeln des Fahranfängers vor. Daher verdoppelt sich das Bußgeld ist in diesen Fällen auf zur Zeit 50 Euro. Dies wiederum hat zur Folge, dass in diesen Fällen die Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister ein¬getragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG), mit einem Punkt bewertet (Nr. 7 der Anlage 13 zur FeV) sowie als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Pro¬be (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 12 zur FeV) eingestuft wird. In einem solchen Fall (ohne Begleiter, Beifahrer ist keine eingetragene Begleitperson, offensichtliche starke Alkoholisie¬rung des eingetragenen Begleiters, o. ä.) sollte darüber hinaus die Weiterfahrt des Teilneh¬mers am Modellversuch unterbunden werden.



Fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen von Zuwiderhandlungen

Widerruf und Neuerteilung Eurer Fahrberechtigung aufgrund der Prüfungsbescheinigung am Modellversuch

- Der Betroffene hat ein Fahrzeug der Klasse B bzw. BE ohne einen in der Prüfungsbescheinigung benannten Begleiter im öffentlichen Verkehrsraum geführt
- der namentlich in der Prüfungsbescheinigung benannte Begleiter hat seinen Führerschein nicht den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen ausgehändigt oder - der namentlich in der Prüfungsbescheinigung benannte Begleiter war während der Wahrnehmung seiner Begleitfunktion mit 0,5 Promille oder mehr alkoholisiert oder hat unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels gestanden.

Gemäß § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV hat die eingetragene Begleitperson ihren Führerschein mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. Ein Verstoß des Begleiters gegen diese Verpflichtung ist jedoch für diesen nicht bußgeldbewehrt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ausschließlich der Fahranfänger als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs für die Einhaltung der in seiner Prüfungs¬bescheinigung dokumentierten Auflagen verantwortlich. Die Nichteinhaltung geht zu seinen Lasten

Fahren „ohne Begleitung“ ist eine vorsätzliche Handlung, die der Teilnehmer am Modellversuch als alleinverantwortlicher Fahrzeugführer völlig bewusst durchführt und auch alleine zu vertreten hat, währenddessen er sich „Unzulänglichkeiten“ seiner eingetragenen Begleiter nur aufgrund der Tatsache zurechnen lassen muss, dass seine Begleiter bei Auflagenverstößen keinerlei Sanktionen unterliegen.

Nach § 48a Abs. 6 FeV darf die eingetragene Begleitperson den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17“ nicht begleiten, wenn deren Grenzwerte im Hinblick auf Alkoholgenuss (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) überschritten sind bzw. sie unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a StVG steht. Auflagenverstöße gehen ausschließlich zu Lasten des Teilnehmers am Modellversuch.



 
Begleitetes Fahren in den Bundesländern:





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