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Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ in Hessen

Im Rahmen des Modellversuchs sind Antragstellung und Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule ab dem 01.10.2006 möglich. Hierfür müsst Ihr ein Mindestalter von 16½ Jahren erreicht haben. Gemäß § 6e Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gelten die Regelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE entsprechend. In Hessen müssen die Antragsteller für das „Begleitetes Fahren ab 17“ ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben.

Nach Antragseingang erhaltet Ihr und die von Euch benannten Beleitpersonen von der Fahrerlaubnisbehörde ein Anschreiben; unter Beifügung des Formblattes „Info Vorbereitungsveranstaltung“ wird Euch und Euren Begleitern die Teilnahme an einer „Info Vorbereitungsveranstaltung“ ausdrücklich empfohlen.

Euer Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen des „Begleiteten Fahrens ab 17“ umfasst: . die Ausstellung einer längstens bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültigen Prüfungsbescheinigung . die Ausstellung eines Kartenführerscheins. Dieser kann bereits im Rahmen der Antragstellung für das „BF17“ mit beantragt werden.

Je nach internem Verwaltungsablauf kann die Fahrerlaubnisbehörde die Bundesdruckerei mit der Erstellung Eures Kartenführerscheins beauftragen und ihn bis zu dessen Aushändigung verwahren, oder aber bis kurz vor Erreichen Eures 18. Lebensjahres warten und die Produktion des Kartenführerscheins erst zu diesem Zeitpunkt in Auftrag geben. Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Kartenführerschein ab Vollendung des 18. Lebensjahres dem Fahrerlaubnisinhaber durch die Bundesdruckerei unmittelbar zustellen zu lassen.

Im Regelfall könnt Ihr Eure Prüfungsbescheinigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde gegen den Kartenführerschein eintauschen. drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Prüfungsbescheinigung (als Dokument) ungültig.

 
Begleitetes Fahren in den Bundesländern:





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